Ausführliche Informationen zu unseren Aufgaben finden Sie in unserer neuen Satzung (siehe unten) vom 06.06.2022.
für den Verein für Kunst und Kultur „Sprühlinge e.V.“ Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. I Satz 4 BGB wird versichert Geänderte und korrigierte Fassung vom 06.06.2022.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Sprühlinge e.V.“ und hat seinen Sitz im Lagerweg 20c , 13599 Berlin.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendkunst (Modern urban Street Art) und der Jugendsozialkultur (Gesinnung & Toleranz), sowie der Jugendbildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
– Veranstaltung / Durchführung von Lesungen
– Veranstaltung / Durchführung von Ausstellungen (Galerien)
– Veranstaltung / Durchführung von Konzerten
– Veranstaltung / Durchführung von Workshops & Seminaren (z. B. Kalligraphie, Farblehre, Fotorealismus, Graffiti Arts, Schematisches Zeichnen, Prof. Video und Videoschnitt, Modern Social-Media, Veranstaltungstechnik
–u planung, Webdesign, Grafikdesign, IT Kurse) – Veranstaltung / Durchführung von Konferenzen & Kolloquien
– Veranstaltung / Durchführung von Videoabenden
– Veranstaltung / Durchführung von religions- und kulturübergreifenden Festlichkeiten
– Veranstaltung / Durchführung von verschiedenen Angeboten der bewegungsorientierten Jugend- und Sozialarbeit, auch mit straffällig gewordenen Jugendlichen, in Form von z. B. Longboard-Wanderungen
– Durchführung von sportlichen Veranstaltungen zur Förderung der Teamfähigkeit und des Konzentration und Verantwortungsgedanken, wie z. B. Street-Basketball und Street-Soccer
– Unterstützung von Kiez-Projekten und eingeschränkten Personenkreisen/ Personengruppen (mildtätige Zwecke im Sinne der seelischen und wirtschaftlichen Notlage), wie z. B. den DaF Verein, den Kiez-Verein Spandau und das Projekt „Urban Line Arts“, sowie durch ein internes Gremium festgelegte eigene Hilfs-Kleinprojekte.
Der Satzungszweck wird zudem durch Kooperationspartner und beauftragte Mitarbeiter / Hilfspersonen erweitert, unterstützt und umgesetzt. Hierzu dienen vereinbarte Verträge als Grundlage! Darin wird festgelegt, dass einzig der Verein selbst den Inhalt, den Umfang, das Handeln und das Wirken bestimmt (§ 57, Abs. 1 Satz 2 AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig, der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Der Verein selbst unterwirft sich einem Leitfaden.
5. Vereinsmitglieder erhalten keine direkte Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, wie z. B. Anfahrtskosten (diese müssen im Verhältnis stehen).
7. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.
§ 3 Mitgliedschaft
1. a. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Kinder und Jugendliche können mit Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
b. Passives Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Kinder und Jugendliche können mit Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters passives Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2. Juristische Personen, wie z. B. Vereine, können ebenfalls “passives” oder “ordentliches” Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die ordentlichen Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – im Monat – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
8. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
– Aktives Mitglied
Ist ordentliches Mitglied mit Stimmrecht, zahlt 15 € Beitrag. Die Gründungsmitglieder zahlen 5€ Beitrag.
– Passives Mitglied
Ist nicht mittelbar aktiv, hat kein Stimmrecht und zahlt 10 € Beitrag; kann jedoch per Selbstentscheid mehr Beitrag leisten.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Gliederungen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister (Kassenaufsicht)
2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands innerhalb der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Vorstandssitzung und / oder vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Zur Verwirklichung der Vereinszwecke kann der Vorstand Beiräte oder Arbeitsgruppen bilden. Diese wählen für die Dauer ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden.
6. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Er ist dem Vorstand für die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich und ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden und / oder 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten oder ein viertel der Mitglieder es fordern, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann in dringenden Fällen auch per Telefon- oder Multimedia-Konferenz erfolgen (wir gehen hiermit auf die Bedürfnisse der modernen Gesellschaft ein).
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: – Bestätigung des Geschäftsberichts des Vorstands – Entlastung des Vorstands – Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder – Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidrittel, zur Auflösung des Vereins eine von ⅘ (Vier Fünftel) erforderlich.
4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und / oder vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die Aufgrund von Beanstandungen des Vereinsregistergerichts oder des Finanzamtes für Körperschaften erhoben wurden, um die Eintragung in das Vereinsregister bzw. die Erteilung der Gemeinnützigkeit zu erlangen.
§ 7 Revisoren/ Revisorinnen
Zur Revision (Kassenprüfung) wählt die Jahreshauptversammlung 2 Revisoren / Revisorinnen aus ihrer Mitte. Die Wahl der Revisoren / Revisorinnen erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Diese Revisoren / Revisorinnen haben der Jahreshauptversammlung vor der Entlastung des Vorstandes einen Bericht zu geben.
Der Bericht der Revisoren / Revisorinnen hat schriftlich zu erfolgen und muss von mindestens einem / einer Revisor / in unterschrieben sein. Die Revisoren / Revisorinnen haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu nehmen, ihnen sind die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Revisoren / Revisorinnen sind rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zur Kassenprüfung vom Vorstand einzuladen.
§ 8 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist immer das aktuelle Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung
Auflösung und Anfall von Vereinsvermögen
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ⅘ (Vier Fünftel) der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögens an das SOS-Kinderdorf Berlin – Botschaft für Kinder, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorstand
Berlin, 06.06.2022